Folgt daraus, dass im Zuge der Durchführung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben entdeckte Hinweise auf Straftaten per se nicht verwertet werden dürfen? Dieser Schluss wäre u.E. nicht zutreffend. Es muss möglich sein, im Zuge rechtmässigen polizeilichen Verhaltens entdeckte Hinweise auf Straftaten (als Zufallsfunde) auszuwerten. Werden jedoch sicherheitspolizeiliche Befugnisse zur verdachtslosen Beweisausforschung missbraucht, so liegt darin eine Umgehung der Normenhierarchie und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der staatlichen Organe, das nicht toleriert werden kann.