auf den Punkt: In BGE 137 I 218 wurde festgehalten, dass eine Verurteilung basierend auf einer verdachtslos durchgeführten Zwangsmassnahme keinen Bestand haben kann. Diese Rechtsprechung verdient vorbehaltlose Zustimmung. Anders zu entscheiden hiesse nämlich, dass die Vorschriften der StPO zur Anordnung von Zwangsmassnahmen (namentlich das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts) unter dem Deckmantel der "Gefahrenabwehr" gemäss Polizeigesetz unterlaufen werden könnten. Folgt daraus, dass im Zuge der Durchführung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben entdeckte Hinweise auf Straftaten per se nicht verwertet werden dürfen?