Der von der Vorinstanz zitierte BGE 96 I 437 sei veraltet. Indem die Vorinstanz auf einen überholten Entscheid abstütze, ohne selber Abwägungen vorzunehmen, habe sie das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt (Art. 107 StPO, Art. 6 Ziffer 3 EMRK). Die Vorinstanz begründe die Verwertbarkeit der Beweismittel damit, dass aus dem Rapport der Kantonspolizei (pag. 6) hervorgehe, dass der Beschuldigte zu Beginn der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei. Dies stimme nicht. Ihm sei die Möglichkeit genommen worden, der Kontrolle – wie in Art. 29 WG (und Art. 245 StPO) vorgesehen – beizuwohnen.