Ohne diese unzulässige Zwangsmassnahme hätte keine Durchsuchung der Liegenschaft in G.________ stattfinden können, womit jene Erkenntnisse aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ebenfalls nicht hätten verwertet werden dürfen. Das Verfahren sei aufgrund dieser unheilbaren Rechtsverletzungen gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. Das Bundesgericht habe sich unlängst von der Argumentation verabschiedet, wonach Beweise verwertbar seien, falls sie auf einem anderen – rechtmässigen – Weg hätten erhoben werden können. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 96 I 437 sei veraltet.