Eine korrekte Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 29 Waffengesetz (WG; SR 514.54) hätte bedeutet, dass der Beschuldigte die Feuerwaffen – für welche er eine Ausnahmebewilligung gehabt habe – den Behörden gezeigt hätte und diese so hätten feststellen können, dass noch alle bewilligten Feuerwaffen vorhanden seien. Für die unverhältnismässige «Razzia» wäre ein Hausdurchsuchungsbefehl