29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziffer 1 und 3 EMRK) verletzt. Der ursprüngliche Strafbefehl basiere auf einer unverwertbaren Hausdurchsuchung, welche in Umgehung der StPO durchgeführt worden sei. Weder das Bundesgericht im Urteil 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 noch die Vorinstanz habe beurteilt, ob der Vollzug der Betretungsverfügung – namentlich in Abwesenheit des Beschuldigten – sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme von tausenden von Gegenständen rechtmässig gewesen sei. Eine korrekte Durchführung der Kontrolle gemäss Art.