SR 312) mit der Berufungserklärung definiert. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte treten gemäss Art. 437 StPO sofort in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 399 StPO). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf sie das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).