6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist von der Kammer in den mit der Berufungserklärung angefochtenen Teilen zu überprüfen. Soweit die Verteidigung in der Berufungsbegründung (womöglich in unbeabsichtigter respektive in gar nicht so gemeinter Weise) darüber hinausgehende Anträge stellt – Rechtsbegehren 1 und 2 betreffend vollständige «Aufhebung» des vorinstanzlichen Urteils –, bleiben diese unbeachtlich. Der Prozessgegenstand wird gemäss Art. 399 Abs. 3 f. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) mit der Berufungserklärung definiert.