7 5. Zum beantragten zweiten Schriftenwechsel Nachdem der Beschuldigte seine Berufungserklärung eingereicht hatte, schloss die Verfahrensleitung auf Abschluss des Schriftenwechsels. Wie gesehen, verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2017 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Dementsprechend wird respektive konnte sie keine Berufungsantwort einreichen. Daraus folgt, dass kein «zweiter Schriftenwechsel» anzuordnen ist.