9. Eventualiter sei der Sache zur Festsetzung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung – unter vorgängiger Wahrung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückzuweisen; 10. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. PEN 16 54 DIF) vollumfänglich beizuziehen; 11. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.