6. Subeventualiter sei die Ziffer VI. sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1. betreffend Beschlagnahme und Ziff. 2 betreffend Einziehung und Feststellung des Einverständnisses zur Vernichtung); 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens gemäss dem Ausgang des Verfahrens; […] 8. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene, noch zu beziffernde Genugtuung nach Art. 429 StPO zuzusprechen;