Der beantragte zweite Schriftenwechsel sei Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Der Feststellung der Verfahrensleitung, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, könne nicht gefolgt werden, da die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft noch ausstehe. Damit habe das Replikrecht noch nicht wahrgenommen werden können. 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 893 f.).