6 te einzureichen, da sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtete (pag. 956 f.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein. Derweil machte er geltend, dass die Honorarnote nicht vollständig sei und nach dem beantragten zweiten Schriftenwechsel (siehe dazu hinten E. 5) noch zu ergänzen wäre. Der beantragte zweite Schriftenwechsel sei Ausfluss des rechtlichen Gehörs.