Am 26. Juli 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 790 f.). Am 31. Oktober 2017 entzog die Verfahrensleitung dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab Eröffnung dieser Verfügung (pag. 875 ff.). Am 13. Dezember 2017 fragte die Verfahrensleitung den Beschuldigten an, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 880 f.). Nachdem die entsprechende Erklärung eingelangt war (pag. 888 f.), ordnete die Verfahrensleitung am 1. Februar 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag.