4. Die Ziffer VI. sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1 betreffend Beschlagnahme und Ziff. 2 betreffend Einziehung und Feststellung des Einverständnisses zur Vernichtung); 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 6. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene, noch zu beziffernde Genugtuung zuzusprechen. […]