V. nicht angefochten werden, jedoch die Kostentragungspflicht durch den Berufungskläger und das entsprechende Rückforderungsrecht des Staates. Da der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten, insbesondere auch der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich vom Staat zu tragen. 7 Es wird damit die vollumfängliche Aufhebung von Ziff. III. und VI. sowie die teilweise Aufhebung von Ziff. IV. und V. des angefochtenen Urteils verlangt. 8 Nicht angefochten werden die eingestellten Verfahren und die Freisprüche gemäss Ziff. I. und II. des Urteils. 9 Demgemäss werden folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt: