Es werden alle Schuldsprüche angefochten und damit die Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz, gegen das Sprengstoffgesetz sowie betreffend Hinderung einer Amtshandlung und die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Folgen, insbesondere die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Betreffend letzterem ist zu bemerken, dass die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. V. nicht angefochten werden, jedoch die Kostentragungspflicht durch den Berufungskläger und das entsprechende Rückforderungsrecht des Staates.