1. Die sichergestellten/beschlagnahmten Waffen und das sichergestellte/beschlagnahmte Waffenzubehör (vgl. Verzeichnis Sicherstellung) bleiben in Anwendung von Art. 31 WG zu Handen des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) zum Entscheid über die weitere Verwendung beschlagnahmt. 2. Der sichergestellte Sprengstoff (402 kg), die Zünder (2‘843) sowie die Anzünd- und Sprengschnur werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen. Es wird festgestellt, dass die Vernichtung gem. Art. 26 SprstG mit Einverständnis des Beschuldigten bereits erfolgt ist (vgl. pag. 354 und 237).