1.1. das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen (vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148 reduziert um die 111 antiken Waffen und die 3 Seriefeuerwaffen gem. Ziff. 1.3 unten), in der Zeit 16.05.2012 - 27.10.2014 in D.________; 1.2. den Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung betreffend das Maschinengewehr Bar Nr. ________ und die Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________, in der Zeit vom 01.01.2012- 27.10.2014 in D.________; 1.3. das unsorgfältige Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr, FN Nr. ________, Maschinengewehr Bar Nr. __