1. den Erwerb von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung betreffend das Maschinengewehr Bar Nr. ________, die Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________ und das Sturmgewehr, FN Nr. ________, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________, 2. das Nichtmelden von Waffenzubehör (26 Schalldämpfer und Kiste mit diversen Schalldämpfern vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148), angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.