25 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängerin auf Fussgängerstreifen am 25.10.2016 in Bern; 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 25.10.2016 in Bern; und wird in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 33, 51, 90 Abs. 2, 92 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, 55 Abs. 1 VRV; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: