24 werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Mit Blick auf die Anträge der beiden berufungsführenden Parteien hat der Beschuldigte oberinstanzlich als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Er hat folglich auch die ganzen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. 20. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet.