Praxisgemäss ist unter den gegebenen Fallumständen als spürbaren Sanktionsteil eine Verbindungsbusse von einem Fünftel der Gesamtsanktion auszufällen. Der Beschuldigte wird daher nebst einer (bedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 zu einer (unbedingten) Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle schuldhafter Nichtzahlung. V. Kosten und Entschädigung