Dem Beschuldigten ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und entsprechend auch dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren. Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 127 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Praxisgemäss ist unter den gegebenen Fallumständen als spürbaren Sanktionsteil eine Verbindungsbusse von einem Fünftel der Gesamtsanktion auszufällen.