2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die eingetragenen Administrativmassnahmen liegen grösstenteils weit zurück. Es sind somit keine Umstände bekannt, die eine günstige Prognose widerlegen würden. Dem Beschuldigten ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und entsprechend auch dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren.