23 abzug von 25%, ausmachend CHF 2‘750.00, abzüglich Unterstützungsabzug für Ehepartner von 15%, ausmachend CHF 1‘237.50, sowie Unterstützungsabzüge für vier Kinder von insgesamt 47.5%, ausmachend CHF 3‘918.75, dividiert durch 30, ergibt abgerundet CHF 100.00). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).