Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Weder dem aktuellen Strafregisterauszug (pag. 173) noch dem ADMAS-Auszug (pag. 171) sind zwischenzeitliche Verfehlungen des Beschuldigten zu entnehmen. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich nicht verändert, ausser dass das monatliche Einkommen mit CHF 11‘000.00 angegeben wird (pag. 177). Insgesamt können die Täterkomponenten – trotz der markanten, allerdings grösstenteils weiter zurückliegenden Administrativmassnahmen (drei Ausweisentzüge, zwei Verwarnungen) – als neutral bewertet werden.