Der Beschuldigte hat sich im Verfahren stets korrekt verhalten. Der Beschuldigte bestreitet seine Schuld am Unfall nicht, steht zu seinen Fehlern und zeigt auch Reue und Einsicht. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bekundete er Reue, es sei ihm eine Lehre gewesen und er wisse jetzt, dass es nicht reiche, langsam zu fahren und aufzupassen. Er ist jedoch der Meinung, er habe sich aufgrund seiner reduzierten Geschwindigkeit keiner groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Das Beharren auf diesem Standpunkt ist sein gutes Recht und wirkt sich auf die Strafzumessung nicht nachteilig aus.