17. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten des Beschuldigten Folgendes fest (pag. 125 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 1. Vorleben Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (p. 027). Gemäss Auszug ADMAS wurden jedoch gegen den Beschuldigten schon mehrfach administrative Massnahmen ausgesprochen. 2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren