StGB Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Er will die Vorschrift, dass nach einem Unfall mit Personenschaden immer die Polizei zu avisieren ist, nicht gekannt haben. Dieser Irrtum – so er denn tatsächlich bestanden hat – wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, zumal der Beschuldigte seit Jahren in der Schweiz Auto fährt und auch wissen musste, wie und wo man sich über die geltende Gesetzgebung informieren kann. Es handelte sich immerhin um einen Personenunfall, bei welchem selbst der Beschuldigte mit Verletzungen gerechnet hatte und auch damit rechnen musste.