Das objektive Tatverschulden wiegt – auch hier in Relation zum weiten Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe – leicht. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere dem Verhalten des Beschuldigten vor Verlassen der Unfallstelle, rechtfertigt sich die Ausfällung einer Strafe, welche um einiges unterhalb der Empfehlungen der VBRS-Richtlinien liegt. Die Kammer erachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. 16.3 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) und Prüfung Strafmilderung nach Art. 21 i.V.m. Art. 48a StGB Der Beschuldigte handelte fahrlässig.