Obwohl er selbst nicht nur von geringfügigen Verletzungen ausging, unterliess er es, die Polizei zu avisieren. Er informierte C.________ über seine persönlichen Angaben (Name und Arbeitsort) und verliess die Unfallstelle. C.________ begab sich daraufhin alleine nach Hause. Der Beschuldigte konnte aufgrund seiner Angaben durch die Polizei kontaktiert werden. Daraufhin begab er sich umgehend ins Spital. Das objektive Tatverschulden wiegt – auch hier in Relation zum weiten Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe – leicht.