__ musste zwecks Überwachung für eine Nacht hospitalisiert werden. Auch wenn nicht eine Führerflucht i.e.S. vorliegt, so kann unter den vorliegenden Umständen nicht von einer Geringfügigkeit im Sinne von Art. 52 StGB gesprochen werden, weshalb – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch nicht von einer Bestrafung des Beschuldigten (ganz) abgesehen werden kann. 16.2 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Die VBRS-Richtlinien sehen für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall mit Personenschaden eine Strafe ab 25 Strafeinheiten vor (S. 23 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2017).