21 (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. IV.16.2 hiernach). Allerdings kann nicht mehr von bloss geringfügigen Tatfolgen die Rede sein. C.________ erlitt ein Schädelhirntrauma (Grad 1), Schürfungen und ein Hämatom. Es handelt sich beim Schädelhirntrauma um eine innere Verletzung, welche sich glücklicher- und zufälligerweise als leicht erwies. C.________ musste zwecks Überwachung für eine Nacht hospitalisiert werden.