Schwerwiegende Folgen können nicht durch andere, zugunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (HUG, in: Kommentar zum StGB, DO- NATSCH [Hrsg.], 19. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 52). Insgesamt ist zwar von einem – notabene in Relation zum weiten Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe – noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen