Die Bestimmung ist somit weder anwendbar, wenn die Schuld des Täters schwer, die Folgen seiner Tat jedoch unbedeutend sind, noch dann, wenn die Tatfolgen schwer sind, das Verschulden indessen leicht ist. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegende Folgen können nicht durch andere, zugunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden.