16. Zum pflichtwidrigen Verhalten nach Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG) 16.1 Zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB Die Vorinstanz sah hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in Anwendung von Art. 52 StGB von der Bestrafung ab (pag. 123, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Anwendung von Art. 52 StGB ist kumulativ notwendig, dass sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen gering sind. Die Bestimmung ist somit weder anwendbar, wenn die Schuld des Täters schwer, die Folgen seiner Tat jedoch unbedeutend sind, noch dann, wenn die Tatfolgen schwer sind, das Verschulden indessen leicht ist.