15.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, indem er seine Aufmerksamkeit aktiv auf den Fussgängerstreifen bzw. dessen unmittelbare Umgebung gerichtet hätte und die Geschwindigkeit weiter reduziert hätte. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich – weil tatbestandsimmanent – neutral auf die Strafe aus. Die Kammer setzt die Einsatzstrafe auf 20 Strafeinheiten fest.