Die von weitem sichtbare Bushaltestelle und der nachfolgende Fussgängerstreifen waren für den Beschuldigten erkennbar. Dennoch fuhr er weiterhin mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auf den Fussgängerstreifen zu, ohne sich genügend zu vergewissern, ob Fussgänger nach der Bushaltestelle den Fussgängerstreifen überqueren könnten bzw. sicherzustellen, dass er diesen den Vortritt gewähren und rechtzeitig anhalten könnte. Dabei übersah er C.________ und kollidierte mit ihr auf dem Fussgängerstreifen. Danach bremste der Beschuldigte sofort bis zum Stillstand ab und kümmerte sich um die Jugendliche.