20 in casu nass und mit Laub bedeckt. Die Sichtverhältnisse waren schlecht, es war dunkel und es regnete. Der Beschuldigte fuhr witterungsbedingt lediglich ca. 20 km/h, was ihm grundsätzlich zugute zu halten ist. Die von weitem sichtbare Bushaltestelle und der nachfolgende Fussgängerstreifen waren für den Beschuldigten erkennbar.