15. Zur groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) 15.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Der Beschuldigte fuhr mit ca. 20 km/h ungebremst in die auf dem Fussgängerstreifen gehende C.________. Es blieb folglich nicht nur bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung. C.________ wurde durch die Kollision zwei bis drei Meter vor das Auto auf den Boden geschleudert. Sie erlitt ein (zwar leichtes) Schädelhirntrauma, kleinere Schürfungen und ein kleines Hämatom am unteren Ende der linken Wade. Sie musste zwecks Überwachung eine Nacht hospitalisiert werden.