Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und er hat sich seit dem vorliegenden Strafverfahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nötig machen und rechtfertigen würden. Somit ist für beide Schuldsprüche je eine Geldstrafe auszusprechen und das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 SVG findet Anwendung. Auszugehen ist – bei vorliegend gleichen Strafdrohungen - vom konkret schwersten Delikt. Die Kammer erachtet die grobe Verkehrsregelverletzung aufgrund der konkret eingetretenen Gefährdung und Verletzung von C.________ als schwerstes Delikt.