Im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Eine Geldstrafe ist vorliegend einer Freiheitsstrafe vorzuziehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und er hat sich seit dem vorliegenden Strafverfahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen.