Die Kammer ist deshalb nicht an die vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 110.00 bzw. an die Strafbefreiung für den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Im Sinne von Art.