Sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG wie auch das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 2 SVG wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Das Verbot der reformatio in peius gilt aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht. Die Kammer ist deshalb nicht an die vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 110.00 bzw. an die Strafbefreiung für den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall gebunden.