Ein Asperationsfaktor von lediglich 50% erscheine vorliegend aufgrund des einheitlichen Handlungsablaufs angebracht. Insgesamt resultiere daher eine Strafe von 30 Strafeinheiten. Davon seien 25 Tagessätze als Geldstrafe bei einem Tagessatz von CHF 100.00 auszufällen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Ausserdem sei dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von CHF 500.00 aufzuerlegen, mit Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen (pag. 185).