in einem gewissen «Schockzustand» befunden habe, weshalb sie ihre Schmerzen nicht sogleich habe feststellen können. Sie habe ihre Schmerzen erst zu Hause bemerkt und es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass keine schwerwiegenderen Verletzungen eingetreten seien. Der Beschuldigte habe sie ihrem Schicksal überlassen, ohne die Polizei zu avisieren. Es könne mithin auch nicht von geringfügigen Tatfolgen gesprochen werden. Eine Strafe von 20 Strafeinheiten sei sachgerecht (pag. 183 ff.). Ein Asperationsfaktor von lediglich 50% erscheine vorliegend aufgrund des einheitlichen Handlungsablaufs angebracht.