Erschwerend wirke sich jedoch das junge Alter von C.________ aus. Das Verschulden des Beschuldigten sei folglich eher leicht, jedoch nicht geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB. Der Beschuldigte habe keine Klarheit über den Gesundheitszustand der minderjährigen C.________ gehabt. Aufgrund der Dunkelheit habe er auch keine sichtbaren Verletzungen ausschliessen können. Dem Beschuldigten habe es bewusst sein müssen, dass sich C.________ in einem gewissen «Schockzustand» befunden habe, weshalb sie ihre Schmerzen nicht sogleich habe feststellen können.