_ sei zwei bis drei Meter gefallen und auf den Boden geprallt. Der Beschuldigte habe mit inneren, sich unmittelbar nach dem Unfall nicht sofort äussernden Verletzungen bei ihr rechnen müssen. Er sei nach eigenen Angaben selber nicht davon ausgegangen, dass C.________ keine inneren Verletzungen davongetragen habe. Die Schuld- und Tatfolgen seien folglich nicht gering. Dem Beschuldigten sei zugute zu halten, dass er sich nach dem Unfall nach dem Befinden von C.________ informiert, ihr Hilfe angeboten und seinen Namen sowie seinen Arbeitsort angegeben habe. Erschwerend wirke sich jedoch das junge Alter von C.___