18 habe und ihm überdies ein Handzeichen gegeben habe, bevor sie den Fussgängerstreifen betreten habe. Dieses Verhalten müsse dem Beschuldigten erschwerend angelastet werden. Insgesamt erscheine daher eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen (pag. 182 f.). Hinsichtlich des vom Beschuldigten begangenen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Personenschaden sei zu berücksichtigen, dass er C.________ nicht bloss touchiert habe. C.________ sei zwei bis drei Meter gefallen und auf den Boden geprallt.